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   LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03   

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https://dejure.org/2004,19773
LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03 (https://dejure.org/2004,19773)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.10.2004 - L 4 KR 83/03 (https://dejure.org/2004,19773)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - L 4 KR 83/03 (https://dejure.org/2004,19773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessungsgrundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich selbstständige freiwillige Mitglieder; Zulässigkeit des Nachweises niedrigerer Einnahmen; Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer Anwaltstätigkeit; Anforderungen an die Beitragsbemessung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu im Urteil vom 26.09.1996 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 = BSGE 79, 133) im Falle eines selbständigen Rechtsanwalts im Aufbaustadium, also wie im vorliegenden Fall, entschieden, dass eine solche Erwerbstätigkeit nach den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucksache 11/2237 S.159) vorliegt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.

    Das BSG hat mit Urteil vom 26.09.1996 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 = BSGE 79, 133) unter anderem entschieden, dass die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere die Schlechterstellung der freiwillig Versicherten wegen der im allgemeinen größeren Schutzbedürftigkeit der Pflichtversicherten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist.

    Es hat, wie zuvor das BSG (Urteil vom 26.09.1996, a.a.O), darauf abgestellt, dass die Beitragsbemessung Selbständiger auf einer anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Nettoprinzip beruht, während für die Beiträge der sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Bruttoprinzip gilt.

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu im Urteil vom 26.09.1996 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 = BSGE 79, 133) im Falle eines selbständigen Rechtsanwalts im Aufbaustadium, also wie im vorliegenden Fall, entschieden, dass eine solche Erwerbstätigkeit nach den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucksache 11/2237 S.159) vorliegt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2001 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 = NJW 2001, 2786) entschieden, dass die Bemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V), verfassungsgemäß ist.
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2004 - L 4 KR 83/03
    In Bezug auf die Pflichtversicherten, für die keine oder eine erheblich niedrigere Mindesteinnahmengrenze vorgesehen ist, hat das BSG mit seiner Begründung bereits früher festgestellt, dass die Schlechterstellung der freiwillig Versicherten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang steht (BSG vom 07.11.1991, BSGE 70, 13).
  • LSG Bayern, 05.10.2005 - L 4 B 395/05

    Streitige Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung eines freiwillig

    Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteil vom 07.10.2004 L 4 KR 145/04; Urteil vom 07.10.2004 L 4 KR 83/03; Beschluss vom 15.09.2004 L 4 KR 271/03).
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